- Nacherfüllung, also Vornahme der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer selbst
- Selbstvorname der Mangelbeseitigung, also Mangelbeseitigung durch den Bauherrn bzw. einen von ihm beauftragten Unternehmer selbst, und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen
- Rücktritt vom Vertrag mit der Folge der jeweiligen Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen, ggf. in Geld, wenn dies in Natur nicht mehr möglich ist
- Minderung, also Kürzung des Werklohns um den mangelbedingten Minderwert des Bauwerks
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bauherrn
- Schadenersatz, den der Unternehmer an den Bauherrn zu leisten hat